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AGB

1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Firma Home GbR (Auftragnehmer genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, (VOB/B) nach   BGB. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. Angebote sind für den Auftragnehmer 14 Kalendertage bindend. 

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen 

Zeichnungen; Berechnungen; Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 

AUFMASS

3. Preise
3.1. Alle Angebote des Auftragnehmers und darin enthaltene Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wird. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.
3.2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Es gelten die in dem Angebot/der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer. Die Preise des Angebotes/der Auftragsbestätigung gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Leistung sowie bei ununterbrochener Durchführungsarbeit. Müssen die Arbeiten aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, unterbrochen werden, so haben wir Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche gilt bei nachträglichen Änderungen. Ist eine Berechnung nach Aufmaß vereinbart, so gilt das lichte Ausmaß des Raumes vor der Isolierung; Mauerpfeiler, Säulen und Unterzüge werden Übermessen. Desgleichen werden Aussparungen für Leuchten und Öffnungen bis zu 2 qm übermessen und zusätzlich zum Deckenpreis, nach Stückzahl, als Zulage berechnet, wenn für das Anlegen besondere Maßnahmen erforderlich sind. 

4. Zahlung 

Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern nichts anderes angegeben ist, ist die Zahlung der Lieferung bzw. der erbrachten Leistung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Verzugszinsen werden nach der gesetzlichen Höhe fällig. Soweit Teillieferungen und Teilleistungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Zahlung zur Verweigerung der weiter zu erbringenden Leistung ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenen Forderungen fällig, auch wenn vorher Stundung gewährt wurde. Bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers, bei Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- bzw. Konkursverfahrens über sein Vermögen, ist unsere Forderung sofort fällig. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber weder aufrechnen, noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund. 

5. Lieferung und Montage 

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend oder die mündliche Vereinbarung der Vertragsparteien. Es muss ein ungehinderte Montagebeginn gewährleistet werden. Technische Beratungen und Auskünfte werden nach besten Wissen und Gewissen gegeben, irgendwelche Haftung daraus ist ausdrücklich ausgeschlossen. Geringfügige Farbabweichungen auf der Oberfläche der Werkstoffe, die produktionstechnisch bedingt sind, berechtigen nicht zur Beanstandung. 

6. Eigentumsvorbehalte 

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.


7. Lieferzeit
Soweit nichts anderes vereinbart, sind Herstellungsfristen bzw. Lieferfristen freibleibend. 

8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge 

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung bleibt das Recht auf Herabsetzung der Vergütung unberührt. Bei Bauleistungen besteht ausschließlich nur das Recht auf Herabsetzung der Vergütung. Das Feststellen solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung – bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so sind wir von einer Gewährleistungshaftung für diese Mängel frei. 

Dies gilt auch dann, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, oder die Anlage durch Umstände beschädigt wird, für die wir nicht einzustehen haben. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Alle weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, ganz gleich, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Ansprüche handelt, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren leitenden Erfüllungsgehilfen. 

9. Installationen 

In den Decken und Wänden liegende Installationen sind bauseits deutlich zu kennzeichnen, um Beschädigungen der Installation bei der Montage zu vermeiden. Erfolgt keine deutliche Kennzeichnung, so sind Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, ausgeschlossen, wenn Installationen vom Auftragnehmer beschädigt werden. 

10. Lohnarbeiten 

Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach Lohnstunden, einschließlich etwaiger Auslösung und Fahrtauslagen. Das verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet. 

11. Rücktritt vom Vertrag 

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern oder seine Zahlungsfähigkeit in Zweifel stellen, berechtigen uns, vom Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten. 

12. Schlussbestimmungen
12.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ́s unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem 

zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt. 

 

13. Gerichtstand 

Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aufträgen aus dem Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtstand ist Frankfurt am Main. 

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